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   FG Sachsen-Anhalt, 29.03.2012 - 4 K 1417/10   

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FG Sachsen-Anhalt, 29.03.2012 - 4 K 1417/10 (https://dejure.org/2012,25616)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 29.03.2012 - 4 K 1417/10 (https://dejure.org/2012,25616)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 29. März 2012 - 4 K 1417/10 (https://dejure.org/2012,25616)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Kein Kindergeldanspruch bei nicht erneuter Meldung als arbeitssuchend bei der nunmehr zuständigen Agentur für Arbeit nach einem Umzug

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Meldung bei der Arbeitsagentur als ausreichend für das Bestehen eines Kindergeldanspruchs; Ein in VerBIS befindlicher "Lebenslauf" als Beweis für eine Meldung als arbeitssuchend

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Kindergeldanspruch, wenn ein bis 21 Jahre altes Kind sich nach einem Umzug nicht erneut bei der Agentur für Arbeit am neuen Wohnort meldet

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Kindergeldanspruch, wenn ein bis 21 Jahre altes Kind sich nach einem Umzug nicht erneut bei der Agentur für Arbeit am neuen Wohnort meldet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1775
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 22.09.2011 - III R 78/08

    Kindergeld: Meldung als Arbeitsuchender - Billigkeitserlass bei Rückforderung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 29.03.2012 - 4 K 1417/10
    Die Stellung eines Antrages auf ALG II ist dagegen keine Arbeitsuchendmeldung im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG (vgl. BFH Urteil vom 22. September 2011 - III R 78/08, BFH/NV 2012, 204).
  • BFH, 19.06.2008 - III R 68/05

    Kindergeld: Die Meldung des Kindes bei der Agentur für Arbeit als Nachweis für

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 29.03.2012 - 4 K 1417/10
    Die alte Meldung bei der ARGE B. kann auch nicht (drei Monate) fortwirken (vgl. z.B. BFH Urteil vom 19. Juni 2008 - III R 68/05, BStBl. II 2009, 1008), da mit dem Umzug eine neue Sachlage eingetreten ist und sich auch ein neues Bewerbungsumfeld ergeben hat.
  • BFH, 25.09.2008 - III R 91/07

    Bescheinigung der Agentur für Arbeit über Meldung des Kindes als Arbeitsuchender

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 29.03.2012 - 4 K 1417/10
    Eine solche Meldung hat sie nicht einmal behauptet, so dass selbst wenn man von einer Meldung im Juni / Juli 2009 ausgehen würde - von der der Senat jedoch nicht überzeugt ist -, nach der Rechtsprechung des BFH zur Fortwirkung einer Meldung allenfalls für drei Monate (vgl. z.B. BFH Urteil vom 25. September 2008 - III R 91/07, BStBl. II 2010, 47; Urteil vom 03. März 2011 - III R 58/09, BFH/NV 2011, 1127) zu einem Kindergeldanspruch lediglich für den Zeitraum Juli bis September 2009 kommen könnte.
  • BFH, 03.03.2011 - III R 58/09

    Kindergeldanspruch für volljähriges ausbildungsuchendes Kind - Nachweis des

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 29.03.2012 - 4 K 1417/10
    Eine solche Meldung hat sie nicht einmal behauptet, so dass selbst wenn man von einer Meldung im Juni / Juli 2009 ausgehen würde - von der der Senat jedoch nicht überzeugt ist -, nach der Rechtsprechung des BFH zur Fortwirkung einer Meldung allenfalls für drei Monate (vgl. z.B. BFH Urteil vom 25. September 2008 - III R 91/07, BStBl. II 2010, 47; Urteil vom 03. März 2011 - III R 58/09, BFH/NV 2011, 1127) zu einem Kindergeldanspruch lediglich für den Zeitraum Juli bis September 2009 kommen könnte.
  • BFH, 20.11.2008 - III R 10/06

    Kindergeldanspruch für ein arbeitsuchendes Kind nur bei Meldung als

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 29.03.2012 - 4 K 1417/10
    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteil vom 20. November 2008 - III R 10/06, BFH/NV 2009, 567) genügt für den Kindergeldanspruch die Meldung bei der Arbeitsagentur; Eigenbemühungen müssen nicht nachgewiesen werden und die Arbeitsplatzsuche des Kindes auf eigene Initiative ohne gleichzeitige Beteiligung der Agentur reicht nicht aus.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2022 - 6 A 2041/18

    Klage eines vormaligen Studienrats zur Anstellung auf die Aufhebung und

    Am 14. Juli 2010 erhob der Kläger Klage gegen die dienstliche Beurteilung von OStD S. vom 16. April 2010 und den Bescheid der Bezirksregierung N. vom 10. Juni 2010 über die Verlängerung der Probezeit bis zum 31. Januar 2011, welche das Verwaltungsgericht Münster durch Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10./11. Juli 2012 - 4 K 1417/10 - abwies.

    Als Grundlagen für die dienstliche Beurteilung gab er die Beurteilungen vom 19. Dezember 2008 und 16. April 2010, die Beurteilungsbeiträge von OStD Dr. T. vom 22. Februar 2010 und 15. Dezember 2010, die Stellungnahme vom 22. Januar 2011 zu der ebenfalls berücksichtigten Gegenäußerung des Klägers vom 21. Januar 2011 sowie dessen Klagebegründung in dem Verfahren 4 K 1417/10 vom 28. November 2010 an.

    zur "Geltendmachung der Inaussichtstellung der Bewährung durch Herrn Dr. T. im Januar 2010 für die von dem Kläger und Antragsteller gezeigten Leistungen bei der einzigen Lehrprobe im Fach Rechtswissenschaften vom 14. September 2009 und der ordnungsgemäßen Planung der einzigen Lehrprobe im Fach Englisch in der verlängerten Probezeit vom 11. Februar 2010 nach Maßgabe der kooperativen Lehr- und Lernform Think, Pair, Share im Hauptverhandlungstermin vom 11. Juli 2012 in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 4 K 1417/10.";.

    Mit Beschluss vom 28. Juli 2012 hatte das Verwaltungsgericht Münster das vorliegende, erstinstanzlich auf die Aufhebung der Entlassungsverfügung vom 31. März 2011 und der dienstlichen Beurteilung vom 27. Januar 2011 gerichtete Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 4 K 1417/10 ausgesetzt.

    Zur Begründung nimmt es auf seine Ausführungen in den Verfahren 4 L 354/11, 4 K 763/14, 4 K 1417/10, 6 B 1287/11, 6 A 1938/12, 6 E 721/12, 6 A 463/16 und 6 A 1641/17 Bezug und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Zur Plausibilisierung der abschließenden Beurteilung lägen umfangreiche Stellungnahmen vor, auf die verwiesen werde.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten 4 L 635/08, 4 K 1417/10, 4 L 354/11, 4 K 763/14 und 4 K 2603/15, sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung N. und auf die Kopien aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Münster - 91 Js 2183/11 - Bezug genommen.

    Zum einen ist, wie bereits in dem Urteil vom 10./11. Juli 2012 - 4 K 1417/10 - ausgeführt (vgl. Urteilsabdruck S. 41), nicht erkennbar, dass OStD S. die Ausgangssituation, insbesondere, dass er fachfremd unterrichtet hat, bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt hat.

    Die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Beurteilung vom 16. April 2010 ergibt sich gemäß § 121 VwGO mit Bindungswirkung aus dem nach Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 17. Juli 2013 (6 A 1938/12) rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Münster vom 10./11. Juli 2012 - 4 K 1417/10 -, sodass seine diesbezüglichen Einwände ebenfalls keiner Erörterung bedürfen.

  • VG Münster, 28.06.2012 - 4 K 1016/11

    Aussetzung des Verfahrens i.R.e. dienstlichen Beurteilung eines Beamten bei

    Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 4 K 1417/10 ausgesetzt.

    Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt von der Entscheidung des Verfahrens 4 K 1417/10 ab.

    Streitgegenstand des Verfahrens 4 K 1417/10 sind der Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 10.6.2010, mit dem die Probezeit des Klägers bis zum 31.1.2011 verlängert worden ist, und die dieser Verlängerung zugrunde liegende dienstliche Beurteilung des Klägers vom 16.4.2010.Sollten der Bescheid vom 10.6.2010 und die dienstliche Beurteilung vom 16.4.2010 rechtswidrig und deshalb aufzuheben sein, sind auch die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe durch den Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 31.3.2011 und die ihr zugrundeliegende dienstliche Beurteilung des Klägers vom 27.1.2011 rechtswidrig und aufzuheben.

    Der Anwendung des § 94 VwGO steht entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht entgegen, dass er in seiner Erklärung vom 8.6.2012 "ausdrücklich und unwiderruflich auf die Möglichkeit verzichte, in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 4 K 1417/10 einen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch geltend zu machen, der darauf gerichtet wäre, die Geschehnisse aus der letztmals verlängerten Probezeit wegen der Nichtbeachtung der Vollzugshemmung der Klage mit dem Aktenzeichen 4 K 1417/10 durch die Bezirksregierung Münster nicht zum Gegenstand der Eignungsbeurteilung zu machen".

    Der Berichterstatter verkennt nicht, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer zügigen Durchführung des Verfahrens hat und dieses Interesse auf nicht absehbare Zeit zurückstehen muss, weil die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 4 K 1417/10 erfolgt.

    Dieser Arbeitsaufwand wird auch nicht entscheidend dadurch verringert, dass Erkenntnisse aus der - ebenfalls mehrwöchigen - Vorbereitung des Verfahrens 4 K 1417/10 auch im vorliegenden Verfahren verwertet werden können, so etwa hinsichtlich der auch im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Befangenheit der Schulleiter OStD S. und OStD Dr. T. , die auch auf Ereignisse vor und während der hier maßgeblichen Probezeit des Klägers gestützt werden.

    Der gesamte Arbeitsaufwand, der sich nachteilig auf die Zeitdauer der übrigen von der Kammer zu bearbeitenden, und nicht weniger dringlichen Verfahren auswirkt, wäre nutzlos, wenn die Klage 4 K 1417/10 des Klägers Erfolg hat und damit aus den oben dargelegten Gründen schon deshalb und ohne erheblichen Arbeitsaufwand das vorliegende Verfahren ebenfalls zu seinen Gunsten zu entscheiden ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2013 - 6 E 721/12

    Erfolgsaussichten der Beschwerde eines Studienrats gegen die Aussetzung eines

    Der angefochtene Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht das Verfahren 4 K 1016/11 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 4 K 1417/10 nach § 94 VwGO ausgesetzt hat, ist nicht zu beanstanden.

    Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Entscheidung des Rechtsstreits 4 K 1016/11 hänge von der Entscheidung des Verfahrens 4 K 1417/10 ab, ist nichts zu erinnern.

    Die Annahme, die im Verfahren 4 K 1016/11 streitige Entlassungsverfügung vom 31. März 2011 einschließlich der dieser zu Grunde liegenden Beurteilung vom 27. Januar 2011 stützten sich auch auf die Leistungen des Klägers während der (auf der Grundlage der Beurteilung vom 16. April 2010) mit Bescheid vom 10. Juni 2010 verlängerten Probezeit (Streitgegenstand des Verfahrens 4 K 1417/10) und seien deswegen im Fall der Rechtswidrigkeit der Probezeitverlängerung bzw. Beurteilung vom 16. April 2010 aufzuheben, trifft auf keine rechtlichen Bedenken.

    Entgegen der Auffassung der Beschwerde steht der Anwendbarkeit des § 94 VwGO nicht entgegen, dass der Kläger nicht "zur Geltendmachung eines Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs in dem Verfahren 4 K 1417/10, gerichtet auf die fehlende Berücksichtigung der Geschehnisse aus der letztmalig verlängerten Probezeit für die Eignungsbeurteilung," berechtigt sei oder er auf die Geltendmachung eines solchen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs verzichtet habe.

    Ob das der Fall ist, ist aber gerade Gegenstand des vom Verwaltungsgericht als vorgreiflich angesehenen Verfahrens 4 K 1417/10.

    Der Kläger irrt, wenn er meint, mit einer Aussetzung lediglich bis zur Entscheidung in der Berufungsinstanz im Verfahren 4 K 1417/10 hätte ein wesentlich milderes Mittel zur Verfügung gestanden.

    Welcher Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 4 K 1417/10 tatsächlich vergehen wird, ist hier letztlich jedoch nicht von Belang, weil das Verwaltungsgericht bereits deutlich gemacht, dass - sollte eine weitere Aussetzung mit der Gefahr einer Rechtsvereitelung oder mit der Garantie des effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbarenden Erschwernis verbunden sein oder sollten sonst gewichtige Gründe gegen die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen - die Kammer jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen die Aussetzung des Verfahrens aufheben kann.

  • VG Münster, 17.04.2014 - 4 K 23/13

    Erstellung einer neuen Regelbeurteilung im Beurteilungszeitraum bzgl. Leistung

    OVG NRW, Beschluss vom 20.4.2011 - 1 B 154/11 -, nrwe, Rdn. 17 f., und Urteil vom 26.2.2007 - 1 A 2603/05 -, nrwe, Rdn. 47 f.; VG N. , Urteil vom 11.7.2011 - 4 K 1417/10 -, S. 8 des Urteilsabdrucks, jeweils m. w. N.
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